Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden berechtigt, aufgrund einer von ihr zu erlassenden Satzung für das Abführen von Schmutzwasser eine in der Satzung festgelegte Schmutzwassergebühr zu erheben.
Durch Beschluss vom 23.04.2012 (13 B 127/12) hat das OVG Münster im Rahmen einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass E-Zigaretten kein Arzneimittel seien und der Handel mit ihnen auch ohne entsprechende Zulassung nicht strafbar sei.
Wer sich als natürliche oder juristische Person durch einen Bebauungsplan beeinträchtigt sieht, kann sich hiergegen nicht mit einer vor dem Verwaltungsgericht zu erhebenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Wehr setzen, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt.